Allergenen vermelden: Wat is verplicht? - Cupcakedozen.nl

Allergenkennzeichnung auf Tortenkartons: was ist für (Hobby)Bäcker Pflicht?

Allergenkennzeichnung auf Tortenkartons: was ist für (Hobby)Bäcker Pflicht?

Verkaufst du Torten, Cupcakes oder Gebäck von zu Hause aus oder betreibst du eine kleine Bäckerei? Dann bist du gesetzlich verpflichtet, Allergeninformationen in standardisierter Weise an deine Kunden weiterzugeben. Seit dem 1. Januar 2026 kontrollieren die zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden in den Niederlanden (NVWA) und in Deutschland aktiv die Einhaltung der verschärften Vorschriften aus der EU-Verordnung 1169/2011 (LMIV) und der neuen Allergenpolitik. In diesem Artikel erfährst du genau, was auf deinem Tortenkarton stehen muss, wann ein Aufkleber ausreicht und wann ein vollständiges Etikett vorgeschrieben ist. Inklusive der 14 gesetzlich geregelten Allergene, der korrekten Formulierung und praktischen Beispielen für Hobbybäcker und kleine Bäckereien.

Was ändert sich 2026 für (Hobby)Bäcker?

Seit dem 1. Januar 2026 kontrollieren Lebensmittelüberwachungsbehörden in der EU aktiv, ob Bäckereien, Gastronomie und handwerkliche Hersteller die neuen Vorschriften zur Allergeninformation einhalten. Der Kerngedanke: Verbraucher müssen zuverlässig und einheitlich erfahren können, welche Allergene in deinem Produkt enthalten sind und welche durch Kreuzkontamination möglicherweise vorhanden sein könnten.

Die Änderung, die die meisten Hobbybäcker betrifft, ist die standardisierte Formulierung für mögliche Kreuzkontamination. Vage Warnhinweise wie "kann Spuren enthalten" oder "hergestellt in einer Küche, in der auch Nüsse verarbeitet werden" sind nicht mehr zulässig. Du verwendest künftig einen von zwei festen Sätzen:

  1. "Kann [Allergen] enthalten" (zum Beispiel: kann Erdnuss enthalten)
  2. "Nicht geeignet für Personen mit einer [Allergen]allergie" (zum Beispiel: nicht geeignet für Personen mit einer Nussallergie)

Bei Nichteinhaltung drohen Verwarnungen oder Geldbußen der zuständigen Lebensmittelüberwachung. Wichtiger noch: Bei einer allergischen Reaktion eines Kunden haftest du als Bäcker zivilrechtlich, wenn die Information fehlte oder unrichtig war.

Die 14 gesetzlich vorgeschriebenen Allergene

Die Europäische Union hat 14 Stoffe festgelegt, die immer angegeben werden müssen, wenn sie in einem Lebensmittel enthalten sind. Für Bäcker sind dies die relevanten Allergene:

  1. Glutenhaltiges Getreide (Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel und Kamut)
  2. Eier
  3. Milch einschließlich Laktose
  4. Schalenfrüchte (Mandel, Haselnuss, Walnuss, Cashew, Pekannuss, Paranuss, Pistazie, Macadamia)
  5. Erdnüsse
  6. Soja
  7. Sesamsamen
  8. Lupinen
  9. Sulfite (über 10 mg/kg)
  10. Senf
  11. Sellerie
  12. Fisch
  13. Krebstiere
  14. Weichtiere

Für eine durchschnittliche Torte sind die ersten acht am relevantesten: Gluten, Ei, Milch, Schalenfrüchte, Erdnuss, Soja, Sesam und Lupine kommen am häufigsten in Süßwaren vor. Auch Zutaten, die du selbst nicht als 'Nüsse' oder 'Soja' erkennst, können diese enthalten. Lecithin in Schokolade ist häufig Sojalecithin, Marzipan enthält Mandeln und einige Backmischungen enthalten Lupinenmehl als Bindemittel.

Vorverpackt oder nicht vorverpackt: der entscheidende Unterschied

Ob deine Torte als 'vorverpackt' gilt, bestimmt, welche Kennzeichnungspflichten für dich gelten. Viele Hobbybäcker machen hier einen teuren Denkfehler.

Ein Produkt ist vorverpackt, wenn es vor dem Verkauf in den Karton kommt und dieser geschlossene Karton so verkauft wird. Denke an eine Torte, die du morgens einpackst und die erst später am Tag abgeholt wird, oder Pralinen, die in einer geschlossenen Schachtel über einen Wiederverkäufer verkauft werden. Für vorverpackte Produkte gilt die vollständige Kennzeichnungspflicht.

Ein Produkt ist nicht vorverpackt, wenn der Kunde anwesend ist und das Produkt auf Wunsch zur direkten Übergabe verpackt wird. Eine Torte, die du live anschneidest und vor dem Kunden in eine Schachtel legst, fällt darunter. Für nicht vorverpackte Produkte gelten vereinfachte Vorschriften, aber die Allergeninformation muss trotzdem verfügbar sein.

Für Hobbybäcker, die Torten auf Bestellung anfertigen und erst bei Abholung oder Lieferung übergeben, gilt in fast allen Fällen die Regelung für vorverpackte Produkte. Der Karton ist geschlossen, der Kunde ist beim Verpacken nicht anwesend, und das Produkt wird später übergeben. Fazit: Für die meisten Hobbybäcker ist ein vollständiges Etikett auf dem Tortenkarton verpflichtend.

Was muss mindestens auf deinem Tortenkarton stehen?

Für eine vorverpackte Torte müssen die folgenden Informationen sichtbar auf der Schachtel oder einem Aufkleber stehen:

  1. Die Produktbezeichnung (zum Beispiel: Schokoladentorte mit Himbeerfüllung)
  2. Das vollständige Zutatenverzeichnis, in absteigender Reihenfolge der Menge
  3. Allergene, im Zutatenverzeichnis visuell hervorgehoben (fett, unterstrichen oder in Großbuchstaben)
  4. Die Nettofüllmenge (Gewicht in Gramm)
  5. Das Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) oder Verbrauchsdatum
  6. Die Aufbewahrungsbedingungen (zum Beispiel: gekühlt aufbewahren bei maximal 7 °C)
  7. Name und Anschrift des Lebensmittelunternehmers (dein Firmenname und deine Adresse)
  8. Nährwertdeklaration (Brennwert, Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß, Salz pro 100 g)
  9. Gegebenenfalls ein Warnhinweis auf unbeabsichtigtes Vorhandensein eines Allergens, in der vorgeschriebenen Formulierung

Die Nährwertdeklaration ist für viele Hobbybäcker neu. Hier gibt es eine Ausnahme: Wenn du in begrenzten Mengen direkt an den Endverbraucher in deinem unmittelbaren Umfeld lieferst, kannst du davon befreit sein. Im Zweifelsfall hole Rat bei der zuständigen Lebensmittelüberwachung oder einem Etikettierungsspezialisten ein.

Wie gibst du Allergene korrekt im Zutatenverzeichnis an?

Ein häufiger Fehler ist es, einen separaten Allergenkasten oder Piktogramme auf der Schachtel anzubringen. Das ist gemäß Gesetzgebung nicht zulässig. Allergene dürfen ausschließlich im Zutatenverzeichnis selbst hervorgehoben werden, nicht als gesonderte Angabe an anderer Stelle der Verpackung.

Ein korrektes Zutatenverzeichnis für eine Schokoladentorte sieht so aus:

Zutaten: WEIZENMEHL, Zucker, BUTTER (MILCH), EIER, dunkle Schokolade 15 Prozent (Kakaomasse, Zucker, SOJALECITHIN), Kakao, Backpulver, Vanilleextrakt, Salz. Kann Schalenfrüchte enthalten.

Die Allergene werden überall dort fett und großgeschrieben, wo sie vorkommen. Der Hinweis "Kann Schalenfrüchte enthalten" folgt nach dem Zutatenverzeichnis und verwendet die gesetzlich vorgeschriebene Formulierung. Keine separaten Piktogramme, kein gesonderter Allergenkasten.

Wenn du kein Zutatenverzeichnis hast (wie bei einigen nicht vorverpackten Produkten), verwendest du die Formulierung "Enthält: Gluten, Ei, Milch" direkt bei der Produktbezeichnung.

Wann verwendest du "kann enthalten" und wann "nicht geeignet für"?

Die Wahl zwischen den beiden vorgeschriebenen Hinweisen hängt vom Risiko der Kreuzkontamination in deiner Küche ab.

Verwende "kann [Allergen] enthalten", wenn ein realistisches Risiko besteht, dass Spuren des Allergens in das Endprodukt gelangen, zum Beispiel weil du in derselben Küche regelmäßig mit diesem Allergen arbeitest und Produktionsgeräte teilst.

Verwende "nicht geeignet für Personen mit einer [Allergen]allergie", wenn das Kreuzkontaminationsrisiko höher ist oder wenn du das Allergen fast immer in deiner Küche verwendest und die Trennung schwer zu gewährleisten ist.

Beide Formulierungen dürfen nur verwendet werden, wenn du aktiv Maßnahmen gegen Kreuzkontamination ergreifst und trotzdem nicht ausschließen kannst, dass das Allergen im Produkt enthalten ist. Einen Standardaufkleber auf alles zu kleben, ohne echte Risikoanalyse, ist keine sichere rechtliche Absicherung.

Praktische Beispiele für verschiedene Verkaufssituationen

Bestellte Geburtstagstorte, zu Hause abgeholt: vorverpackt. Vollständiges Etikett mit allen oben genannten Elementen erforderlich.

Cupcakes auf einem Markt oder Foodfestival verkauft: grundsätzlich nicht vorverpackt, wenn sie vor Ort in eine Schachtel kommen. Allergeninformation muss verfügbar sein auf einem Schild, in einer Mappe, über einen QR-Code oder mündlich (wobei ein schriftlicher Hinweis aushängen muss, dass Kunden diese Information erfragen können).

Pralinen über deinen Webshop verkauft: vorverpackt, sobald du sie für den Versand verpackst. Vollständiges Etikett auf der Schachtel oder als Innenaufkleber erforderlich.

Torte an ein Café oder Restaurant geliefert, das sie weiterverkauft: vorverpackt. Vollständige Kennzeichnung verpflichtend, weil ein Dritter das Produkt weiterverkauft.

Weihnachtsplätzchen im Cellophanbeutel mit Schleife: vorverpackt. Auch ein durchsichtiger Beutel mit Verschluss zählt als Verpackung.

Risiken bei Nichteinhaltung

Die Lebensmittelüberwachungsbehörden arbeiten mit einem gestuften Ansatz. Bei einer ersten Feststellung eines fehlenden oder unrichtigen Etiketts folgt meist eine Verwarnung und eine Nachkontrolle. Bei Wiederholung oder bei schweren Verstößen folgen Bußgelder, die mehrere tausend Euro pro Verstoß betragen können.

Das größte Risiko liegt jedoch nicht im Bußgeld, sondern in der zivilrechtlichen Haftung. Wenn ein Kunde eine allergische Reaktion auf ein Produkt erleidet, dessen Allergeninformation fehlte oder unrichtig war, haftest du als Bäcker für den Schaden. Ein Krankenhausaufenthalt nach einer Anaphylaxie kann zu Forderungen in zehntausender Euro führen, und deine Berufshaftpflichtversicherung zahlt häufig nicht, wenn du die gesetzliche Kennzeichnungspflicht verletzt hast.

Wie gehst du das praktisch an?

Die gute Nachricht: Mit den richtigen Hilfsmitteln lässt sich die korrekte Allergenkennzeichnung einfach in deinen Arbeitsablauf integrieren. Drei praktische Wege:

Arbeite mit bedruckten Etiketten oder Aufkleberbögen, auf denen du pro Torte die richtigen Informationen einträgst oder druckst. Für variable Informationen (Datum, Gewicht, Sorte) sind vorbedruckte Aufkleberbögen mit Eintragsfeldern ideal. Du druckst oder schreibst die variablen Daten darauf und klebst den Aufkleber auf den Tortenkarton. Dies ist die häufigste Lösung für Hobbybäcker mit wechselndem Sortiment.

Arbeite mit bedruckten Tortenkartons, auf denen deine festen Informationen (Firmenname, Adresse, Aufbewahrungshinweis) bereits aufgedruckt sind. Du ergänzt nur die produktspezifischen Angaben über einen Aufkleber. Diese Kombination ist professioneller und effizienter als lose Aufkleber auf blanken Schachteln.

Arbeite mit einem Etikettendrucker, der pro Bestellung ein vollständiges Etikett druckt, einschließlich Zutatendeklaration und Allergenen. Diese Investition rechnet sich schnell bei mehr als zehn Bestellungen pro Woche und gibt dir die meiste Flexibilität.

Häufig gestellte Fragen zur Allergenkennzeichnung auf Tortenkartons

Muss ich auch 'Spuren von Schalenfrüchten' angeben, wenn ich nie mit Schalenfrüchten arbeite? Nein. Der Hinweis auf unbeabsichtigtes Vorhandensein ist nur erforderlich, wenn ein realistisches Risiko der Kreuzkontamination besteht. Arbeitest du in einer nussfreien Küche mit nussfreien Zutaten, gibst du nichts zu Schalenfrüchten an.

Darf ich einen allgemeinen Allergenkasten neben dem Zutatenverzeichnis platzieren? Nein. Allergene müssen im Zutatenverzeichnis selbst hervorgehoben werden. Ein separater Allergenkasten neben dem Zutatenverzeichnis ist laut LMIV nicht zulässig.

Was ist, wenn meine Torte zu klein für ein vollständiges Etikett ist? Für Verpackungen kleiner als 10 cm² gelten vereinfachte Regeln. Über dieser Größe muss alle Pflichtinformation lesbar auf der Verpackung stehen. Ein Faltetikett oder Innenetikett ist eine akzeptierte Lösung.

Darf ich Allergeninformation nur mündlich weitergeben? Bei vorverpackten Torten nicht. Bei nicht vorverpackten Produkten ist die mündliche Weitergabe erlaubt, aber es muss ein sichtbares Schild aushängen, dass Kunden diese Information erfragen können, und die Information muss zusätzlich schriftlich oder digital verfügbar sein (zum Beispiel in einer Mappe oder über einen QR-Code).

Gilt diese Regelung auch, wenn ich Torten kostenlos abgebe oder für einen guten Zweck backe? Sobald du eine kommerzielle Tätigkeit ausübst (Verkauf, auch zum Selbstkostenpreis oder mit freiwilliger Spende), fällst du unter die Vorschriften. Komplett kostenlose Abgabe im privaten Bereich fällt nicht darunter, aber sobald Geld erbeten wird oder der Zweck kommerziell ist, gelten die Regeln.

Kann ich mein Zutatenverzeichnis von der verwendeten Backmischung kopieren? Nicht ohne Weiteres. Du musst die Allergeninformation aller von dir hinzugefügten Zutaten einbeziehen, nicht nur die der Backmischung. Außerdem muss die Deklaration zu deinem Endprodukt passen, einschließlich Füllung, Dekoration und Topping.

Wie lange muss ich meine Allergenunterlagen aufbewahren? Die zuständigen Behörden empfehlen, Rezepturen, Lieferantenunterlagen und Allergenanalysen mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Bei einer Kontrolle oder Beschwerde musst du nachweisen können, auf welcher Grundlage dein Etikett zusammengestellt wurde.

Was kannst du heute schon tun?

Erstelle eine Übersicht deiner Standardrezepte mit Angabe, welche der 14 Allergene pro Rezept enthalten sind und welche durch Kreuzkontamination in deiner Küche vorhanden sein könnten. Bestelle danach passende Verpackung: bedruckte Tortenkartons, Allergenaufkleber oder Aufkleberbögen, auf denen du pro Bestellung die richtigen Informationen einträgst. So erfüllst du ab deiner nächsten Bestellung die gesetzlichen Vorgaben und baust gleichzeitig eine professionellere Außenwirkung auf, die Kunden Vertrauen schenkt.

Quellen und weiterführende Informationen

Für die aktuellsten Informationen wende dich an die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde in deinem Land (in den Niederlanden: NVWA) und an Patientenorganisationen wie den Deutschen Allergie- und Asthmabund (DAAB) oder die Stichting Voedselallergie. Die vollständige rechtliche Grundlage findest du in der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (LMIV). Im Zweifelsfall ist es sinnvoll, Rat bei einem spezialisierten Etikettierungsberater einzuholen.

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